Auszug §44 Abs.2 HmbSG:
" […] (2) Zeugnisse werden in der Form des Lernentwicklungsberichts, als Punktebewertung oder als Notenzeugnis erteilt. Schülerinnen und Schüler erhalten in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 einmal jährlich, ab der Jahrgangsstufe 4 auch zum Schulhalbjahr ein Zeugnis. Beim Verlassen der Schule nach Erfüllung der Schulpflicht nach diesem Gesetz, in der Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums und ab der Jahrgangsstufe 9 erhalten die Schülerinnen und Schüler Notenzeugnisse, ansonsten ab Jahrgangsstufe 4 Leistungsbewertungen mit Punkten oder Noten. Auf Wunsch der Sorgeberechtigten wird in der Jahrgangsstufe 3 der Leistungsstand ihrer Kinder ergänzend zum Lernentwicklungsbericht mit Punkten oder Noten ausgewiesen. In der gymnasialen Oberstufe erfolgt die Leistungsbewertung mit Punkten oder Noten. Zeugnisse sollen auch von Dritten zertifizierte Leistungen und Fähigkeiten dokumentieren. […] "
Vor den Jahreszeugniskonferenzen (ca. 2 Wochen vor Schuljahresschluss) können die Sorgeberechtigten formlos bei der Schulleitung beantragen, ergänzend wie zum gewohnten Qualifizierten Zeugnis ein Notenzeugnis ausgehändigt zu bekommen. Unten befindet sich der Verweis, welche Bestandteile in diesem formlosen Schreiben enthalten sein sollten. Dieses oder ein ähnliches Schreiben ist unterschrieben bei der Schulleitung abzugeben unter Einhaltung der Frist vor den Zeugniskonferenzen.